AGBs

1. Für unsere Lieferungen und Leistungen, gelten ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Entgegenstehende oder von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder in dem Vertrag mit dem Besteller ist individuell etwas anderes vereinbart worden. Diese Bedingungen gelten, sofern abweichende Vereinbarungen nicht getroffen werden, auch für alle weiteren Lieferungen und Leistungen, die von uns zum oder am gleichen Gegenstand auf Verlangen und Kosten des Bestellers ausgeführt werden.


I. Angebot, Vertragsabschluss

1. Unsere Angebote sind freibleibend und verpflichten uns nicht zur Auftragsannahme. Verbindliche Vereinbarungen kommen erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung zustande.

2. Für von uns speziell für den Besteller zu planende und/oder herzustellende Liefergegenstände sind ausschließlich die der Auftragsbestätigung beigefügten zeichnerischen Pläne und in der Auftragsbestätigung beschriebenen technischen Anforderungen, maßgebend.

3. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen (im Folgenden: Unterlagen) behalten wir uns alle Eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Die Unterlagen dürfen nur nach unserer vorherigen Zustimmung Dritten zugänglich gemacht werden und sind uns, wenn der Auftrag nicht erteilt wird, auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Unterlagen des Bestellers; diese dürfen wir jedoch solchen Dritten zugänglich machen, denen wir zulässigerweise die Erbringung von Lieferungen oder Leistungen als Subunternehmer übertragen haben.

4. An Standardsoftware hat der Besteller das nicht ausschließliche Recht zur Nutzung mit den vereinbarten Leistungsmerkmalen in unveränderter Form auf den vereinbarten Geräten. Der Besteller darf ohne ausdrückliche Vereinbarung eine Sicherungskopie erstellen.

5. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Besteller zumutbar sind. Unsere Verpflichtung zur Erbringung der vollständigen Leistung wird hierdurch nicht berührt.


II. Preise und Zahlungsbedingungen

1. Die Preise verstehen sich ab Werk ausschließlich Verpackung zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer in der am Tag der Leistung geltenden Höhe.

2. Haben wir die Aufstellung oder Montage übernommen und ist nicht etwas anderes vereinbart, so trägt der Besteller neben der vereinbarten Vergütung alle erforderlichen Nebenkosten wie Reisekosten, Kosten für den Transport des Werkzeugs und des persönlichen Gepäcks sowie Auslösungen.

3. Zahlungen sind innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum - ohne Skontoabzug - in der Weise zu leisten, dass wir am Fälligkeitstag über den Betrag verfügen können. Die Kosten des Zahlungsverkehrs trägt der Besteller. Im Falle des Verzugs des Bestellers mit der Erfüllung einer Verbindlichkeit aus einem mit uns geschlossenen Vertragsverhältnis oder bei Zahlungseinstellung, werden auch alle übrigen uns gegen den Besteller zustehenden Forderungen sofort zur Zahlung fällig.

4. Der Besteller kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht kann nur aufgrund von Ansprüchen geltend gemacht werden, die aus dem gleichen Vertragsverhältnis resultieren.


III. Eigentumsvorbehalt

1. Wir behalten uns das Eigentum an den von uns gelieferten Waren bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Vertragsverhältnis vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die gelieferte Ware zurückzunehmen. In der Zurücknahme der gelieferten Ware durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung der gelieferten Ware durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der gelieferten Ware zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.

2. Der Besteller ist verpflichtet, die gelieferte Ware pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.

3. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.

4. Der Besteller ist berechtigt, die gelieferte Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura- Endbetrages (einschließlich MWST) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die gelieferte Ware ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

5. Die Verarbeitung oder Umbildung der gelieferten Ware durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Fakturaendbetrag, einschließlich MWST) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.

6. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.


IV. Fristen für Lieferungen; Verzug

1. Von uns angegebene Lieferfristen und -termine sind unverbindlich. Insbesondere handelt es sich ohne ausdrückliche individuell getroffene Vereinbarung nicht um Fixtermine im Sinne der §§ 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder § 376 HGB. Lieferfristen beginnen frühestens mit dem Zugang unserer Auftragsbestätigung beim Besteller. Die Einhaltung von Fristen für Lieferungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Besteller voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt nicht, wenn wir die Verzögerung zu vertreten haben.

2. Ist die Nichteinhaltung der Fristen auf höhere Gewalt, z. B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr oder auf ähnliche Ereignisse, z. B. Streik, Aussperrung oder darauf zurückzuführen, dass wir ohne Verschulden selbst nicht rechtzeitig von unseren Zulieferern beliefert werden, verlängern sich die Fristen angemessen. Wir werden den Besteller unverzüglich über das Vorliegen solcher Ereignisse informieren.

3. Kommen wir in Verzug, kann der Besteller - sofern er glaubhaft macht, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist - eine Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzuges von je 0,5 %, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Preises für den Teil der Lieferungen verlangen, der wegen des Verzuges nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden konnte.

4. Sowohl Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen Verzögerung der Lieferung als auch Schadensersatzansprüche statt der Leistung, die über die in Nr. 3 genannten Grenzen hinausgehen, sind in allen Fällen verzögerter Lieferung, auch nach Ablauf einer uns etwa gesetzten Frist zur Lieferung, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit die Verzögerung der Lieferung auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht. In Fällen der groben Fahrlässigkeit ist der Schadenersatzanspruch des Bestellers jedoch auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Die vorstehenden Haftungsbegrenzungen gelten nicht in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Vom Vertrag kann der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, soweit die Verzögerung der Lieferung durch uns zu vertreten ist. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

5. Der Besteller ist verpflichtet, auf Verlangen des Lieferanten innerhalb einer angemessenen Frist zu klären, ob er wegen Lieferverzögerung vom Vertrag zurücktritt oder auf Lieferung besteht.

6. Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des Bestellers um mehr als einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, kann dem Besteller für jeden angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Preises der Gegenstände der Lieferungen, höchstens jedoch insgesamt 5 %, berechnet werden. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien unbenommen. Ein weitergehender Verzugsschaden bleibt hiervon unberührt.


V. Gefahrenübergang

1. Sofern sich aus der vertraglichen Vereinbarung nichts anderes ergibt, ist der Erfüllungsort gleich Geschäftssitz. Versenden wir den Liefergegenstand auf Verlangen des Bestellers an einen anderen Ort als den Erfüllungsort, so geht die Gefahr sobald wir den Liefergegenstand dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zu Ausführung der Versendung bestimmten Person übergeben haben, auf den Besteller über. Der Besteller trägt die Kosten der Versendung an den Erfüllungsort. Ist Gegenstand der vertraglichen Vereinbarung hingegen die Lieferung mit Aufstellung oder Montage durch uns, so erfolgt der Gefahrübergang am Tag der Übernahme im Betrieb des Bestellers oder, soweit vereinbart, nach einwandfreiem Probebetrieb.

2. Wenn der Versand, die Zustellung, der Beginn, die Durchführung der Aufstellung oder Montage, die Übernahme in eigenen Betrieb oder der Probebetrieb aus vom Besteller zu vertretenden Gründen verzögert wird oder der Besteller aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug kommt, so geht die Gefahr auf den Besteller über.


VI. Aufstellung, Montage, Abnahme und Rückgabe von Spezialverpackungen

Für die Aufstellung und Montage gelten, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, folgende Bestimmungen: 1. Der Besteller hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen:

a) alle Erd-, Bau- und sonstigen branchenfremden Nebenarbeiten einschließlich der dazu benötigten Fach- und Hilfskräfte, Baustoffe und Werkzeuge,
b) die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Bedarfsgegenstände und -stoffe, wie Gerüste, Hebezeuge und andere Vorrichtungen, Brennstoffe und Schmiermittel,
c) Energie und Wasser an der Verwendungsstelle einschließlich der Anschlüsse, Heizung und Beleuchtung,
d) bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen, Materialien, Werkzeuge usw. genügend große, geeignete, trockene und verschließbare Räume und für das Montagepersonal angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume einschließlich den Umständen angemessener sanitärer Anlagen; im Übrigen hat der Besteller zum Schutz des Besitzes des Lieferanten und des Montagepersonals auf der Baustelle die Maßnahmen zu treffen, die er zum Schutz des eigenen Besitzes ergreifen würde,
e) Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umstände der Montagestelle erforderlich sind.


2. Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Besteller die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.

3. Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen sich die für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Beistellungen und Gegenstände an der Aufstellungs- oder Montagestelle befinden und alle Vorarbeiten vor Beginn des Aufbaues so weit fortgeschritten sein, dass die Aufstellung oder Montage vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Anfuhrwege und der Aufstellungs- oder Montageplatz müssen geebnet und geräumt sein.

4. Verzögern sich Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch nicht von uns zu vertretende Umstände, so hat der Besteller in angemessenem Umfang die Kosten für Wartezeit und zusätzlich anfallende Reisekosten zu tragen.

5. Der Besteller hat uns die Dauer der Arbeitszeit des Montagepersonals sowie die Beendigung der Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme täglich unverzüglich zu bescheinigen.

6. Verlangen wir nach Fertigstellung die Abnahme der Leistung, so hat sie der Besteller innerhalb von zwei Wochen vorzunehmen. Geschieht dies nicht, so gilt die Abnahme als erfolgt. Die Abnahme gilt gleichfalls als erfolgt, wenn die Leistung - gegebenenfalls nach Abschluss einer vereinbarten Testphase - in Gebrauch genommen worden ist.

7. Der Besteller darf die Abnahme von Leistungen wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern.

8. Spezialverpackungen bleiben unser Eigentum und werden zu Mietsätzen auf der Basis von Selbstkosten berechnet; sie sind unverzüglich und frachtfrei an uns zurückzusenden.


VIII. Sachmängel

Soweit unsere Leistung bei Gefahrübergang einen Sachmangel im Sinne des gesetzlichen Vorschriften aufweist, haften wir nach den folgenden Regelungen:

1. Alle diejenigen gelieferten Gegenstände oder Leistungen, die einen Sachmangel aufweisen sind nach unserer Wahl im Wege der Nacherfüllung zunächst unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen.

2. Sachmängelansprüche verjähren nach Ablauf von 12 Monaten beginnend mit dem Gefahrübergang. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), 479 Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) und 634a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt, sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und bei einer sonstigen vorsätzlich oder grob fahrlässig von uns zu vertretenden Pflichtverletzung und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt.

3. Der Besteller hat, soweit es sich um einen Kaufmann handelt und ein Handelskauf vorliegt, die gesetzlichen Untersuchungs- und Rüge- Obliegenheiten zu beachten und offene Mängel spätestens zwei Wochen nach der Ablieferung, verdeckte Sachmängel unverzüglich nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen.

4. Erfolgte die Mängelrüge unberechtigt, sind wir berechtigt, die entstandenen Aufwendungen vom Besteller ersetzt zu verlangen.

5. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller - unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gemäß Art. XI - vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.

6. Ein Rücktritt vom Vertrag ist jedoch nur bei einer erheblichen Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit zulässig.

7. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

8. Für Schadensersatzansprüche gilt im Übrigen Art. XI (Sonstige Schadensersatzansprüche). Weitergehende oder andere als in diesem Art. VIII geregelten Ansprüche des Bestellers gegen uns oder unsere Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen. X. Unmöglichkeit
Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass wir die Unmöglichkeit nicht zu vertreten haben. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.


XI. Sonstige Schadensersatzansprüche

1. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers (im Folgenden: Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind, soweit sich aus den übrigen Regelungen dieser AGB nicht abweichendes ergibt, ausgeschlossen.

2. Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

3. Soweit dem Besteller nach diesem Art. XI Schadensersatzansprüche zustehen, verjähren diese mit Ablauf der für Sachmängelansprüche geltenden Verjährungsfrist gemäß Art. VIII Nr. 2. Bei Schadensersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.


XII. Gerichtsstand und anwendbares Recht

1. Alleiniger Gerichtsstand ist, wenn der Besteller Kaufmann ist, bei allen aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar sich ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz. Wir sind jedoch auch berechtigt, am Sitz des Bestellers zu klagen.

2. Für die Rechtsbeziehungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag gilt deutsches materielles Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).


XIII. Verbindlichkeit des Vertrages

Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in seinen übrigen Teilen verbindlich. Das gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellen würde.